Der Diözesanadministrator hat, solange der Bischofsstuhl im Bistum nicht besetzt ist, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof. Mit Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt, ist aber in seinen Befugnissen insoweit eingeschränkt, als er keine Entscheidungen treffen darf, die den nächsten Bischof binden oder in seiner Amtsführung hindern. Es gilt der Grundsatz […]