Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?
Antragsberechtigt sind Personen, die als Minderjährige oder schutz- oder hilfsbedürftige Erwachsene sexualisierte Gewalt durch einen Kleriker oder einen anderen im kirchlichen Dienst Beschäftigten erfahren haben.
Für die Antragstellung ist es unerheblich, ob die Person bereits Leistungen vom Bistum Osnabrück erhalten hat oder nicht. Auch Personen, die bereits Leistungen erhalten haben, z. B. in Form von Geldbeträgen, was gerade zu Beginn der Aufarbeitung der Fall war, oder schon einmal einen Antrag bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) (Vorgängerin der UKA) gestellt haben, können Leistungen erhalten.
Für Betroffene, die bereits Leistungen erhalten haben, gibt es bei der UKA ein verkürztes Verfahren, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu minimieren. Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden auf eine Entscheidung der UKA angerechnet. Dies gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung für Therapie und Paarberatung.