Mit der öffentlichen Bekanntgabe in Rom und Osnabrück wird der Rücktritt von Bischof Bode unmittelbar wirksam. Der Bischofssitz im Bistum Osnabrück ist damit ab sofort nicht mehr besetzt, es beginnt die Zeit der Sedisvakanz. Das Kirchenrecht legt fest, dass zeitgleich mit dem Bischof auch das Amt des Generalvikars erlischt und alle dem Bischof zugeordneten Gremien aufhören zu bestehen (Gemeinsamer Rat, Priesterrat, etc.).
Weitere Infos
- Mit Wirkung vom 25. März 2023 hat Papst Franziskus der Bitte von Bischof Franz-Josef Bode entsprochen, sein Amt als Bischof von Osnabrück niederlegen zu dürfen. Der Bischofssitz im Bistum Osnabrück ist damit vakant. Detaillierte Informationen dazu gibt es hier.
- Hier gibt es detaillierte Informationen zum Domkapitel Osnabrück.
Im selben Moment geht die Verantwortung zur Leitung des Bistums zunächst automatisch auf den (dienstältesten) Weihbischof über; im Bistum Osnabrück ist das Weihbischof Johannes Wübbe. Innerhalb von acht Tagen nach Beginn der Sedisvakanz muss das Domkapitel zusammentreten, um in geheimer Wahl einen Diözesanadministrator zu bestimmen. Der Diözesanadministrator übernimmt dann bis zur Wahl eines neuen Bischofs die kommissarische Leitung des Bistums. Er bestimmt zudem einen ständigen Vertreter, der in der Zeit der Sedisvakanz die Aufgaben des Generalvikars übernimmt.
Weiter Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier:
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Nachdem Papst Franziskus der Bitte von Bischof Franz-Josef Bode entsprochen hat, sein Amt niederlegen zu dürfen, beginnt die Zeit der Vakanz des Bischofsstuhls (Sedisvakanz). Das Osnabrücker Domkapitel hat Weihbischof Johannes Wübbe zum Diözesanadministrator für das Bistum Osnabrück gewählt. Der Diözesanadministrator leitet das Bistum, bis ein neuer Bischof eingeführt ist. Zum Ständigen Vertreter ernannte Weihbischof Wübbe den bisherigen Generalvikar Ulrich Beckwermert.
Zentrales Gremium für die Neubesetzung des Bischofsstuhls im Bistum Osnabrück ist das Domkapitel. Das Verfahren sieht im Einzelnen folgende Schritte vor:
- Zur Wahl eines neuen Bischofs erstellt das Osnabrücker Domkapitel eine Liste mit möglichen Kandidaten und schickt sie an den Nuntius, den diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhls in Deutschland. Laut dem „Preußenkonkordat“, das die rechtliche Grundlage für die Bischofswahl ist, sind die weiteren Bistümer im ehemals preußischen Rechtsbereich ebenfalls dazu berechtigt, Kandidaten vorzuschlagen. Das sind die (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Köln, Paderborn, Aachen, Erfurt, Essen, Fulda, Görlitz, Hildesheim, Limburg, Magdeburg, Münster und Trier.
- Der Nuntius holt Informationen über die Kandidaten ein und leitet die Vorschläge mit seinem Bericht nach Rom weiter.
- Der Heilige Stuhl schickt die sogenannte „Terna“, eine Liste mit drei Kandidaten, nach Osnabrück zurück. Für die Terna ist der Papst nicht an die Liste des Domkapitels gebunden. Er kann unter Würdigung der eingereichten Vorschläge auch Kandidaten benennen, die er selbst für geeigneter hält.
- Sobald die Liste aus Rom in Osnabrück eingetroffen ist, beruft der Domdechant das Domkapitel zur Bischofswahl ein. Binnen dreier Monate muss das Kapitel zusammentreten und in freier, gleicher und geheimer Wahl einen neuen Bischof wählen.
- Das Preußenkonkordat schreibt vor, dass das Domkapitel nach erfolgreicher Wahl bei den Landesregierungen nachfragt, ob es politische Bedenken gegen den Gewählten gibt. Aufgrund der geltenden Verträge muss das Bistum Osnabrück bei der Landesregierung von Niedersachsen anfragen, das Land Bremen fordert lediglich die Mitteilung der Personalien des in Aussicht genommenen Kandidaten.
- Nach Einholung der Stellungnahmen der Landesregierungen informiert das Kapitel den Heiligen Stuhl über das Ergebnis der Wahl.
- Der Papst ernennt den neuen Bischof von Osnabrück.
- Der ernannte Bischof leistet den konkordatär vorgeschriebenen Treueeid vor dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen. In Bremen ist ein entsprechender Eid vor dem Hintergrund des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Bremen nicht vorgesehen.
- Die Amtsübernahme erfolgt in einem feierlichen Gottesdienst im Dom St. Petrus. Dabei präsentiert der neue Bischof den Mitgliedern des Domkapitels seine Ernennungsurkunde und nimmt symbolisch auf dem Bischofsstuhl, der Kathedra, Platz. Mit der Amtsübernahme erlangt der neue Bischof die Amtsgewalt. Damit endet die Vakanz und zugleich das Amt des Diözesanadministrators.
Das Domkapitel hat bereits im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Synodalen Weges angekündigt, in das Wahlverfahren für einen neuen Bischof in Osnabrück Laien stärker einbeziehen zu wollen. Wie genau, lesen Sie hier.
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Das Osnabrücker Domkapitel hat ein Verfahren festgelegt, durch das auch Nichtkleriker an der Wahl zum neuen Bischof von Osnabrück beteiligt werden. Dazu wurden wie auch bei Bischofswahlen zuvor Personen und Gremien befragt. Zudem hat das Domkapitel den Katholikenrat im Bistum Osnabrück eingeladen, neun Vertreterinnen und Vertreter zu benennen, die gemeinsam mit den neun Mitgliedern des Domkapitels über eine Kandidatenliste für die Bischofswahl beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen wird vom Domkapitel in Form einer Vorschlagsliste in das weitere Verfahren nach Rom gegeben.
Dieses Vorgehen entspreche den Bestimmungen des Preußischen Konkordates, so Weihbischof Johannes Wübbe, der als Domdechant dem Domkapitel vorsteht. „Wir als Domkapitel werden zur Berufung des neuen Bischofs selbstverständlich für ein ordnungsgemäßes und gültiges Wahlverfahren sorgen“, so der Weihbischof.
Das Domkapitel orientiert sich mit diesem Vorgehen auch an dem Beschluss des Synodalen Weges, der eine entsprechende Beteiligung von Laien an der Wahl von Bischöfen vorsieht.
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Die Amtsübernahme erfolgt in einem feierlichen Gottesdienst im Dom St. Petrus am Sonntag, 8. September 2024, um 15.00 Uhr. Darin wird die päpstliche Ernennungsurkunde verlesen und dem Domkapitel präsentiert. Danach nimmt der neue Bischof auf dem Bischofsstuhl (Kathedra) Platz.
Mit dieser symbolischen Handlung erlangt der neue Bischof die Amtsgewalt. Damit endet die Vakanz und zugleich das Amt des Diözesanadministrators.
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Nein, es gibt unterschiedliche Verfahren. Wie die Neubesetzung eines Bischofsstuhls abläuft, ist in Deutschland in Konkordaten geregelt.
Konkordate sind Verträge zwischen Staaten (in Deutschland der Bundesstaat oder die Länder als Gliedstaaten) auf der einen und der katholischen Kirche auf der anderen Seite.
Was die Wahl des Osnabrücker Bischofs anbelangt, ist das 1929 zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl geschlossene Preußenkonkordat die Rechtsgrundlage. Das Preußenkonkordat wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von den auf ehemals preußischem Territorium jeweils neugegründeten Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und behielt auf diese Weise seine Gültigkeit. -
Das Domkapitel ist ein Kollegium von Priestern, das den Bischof in der Leitung des Bistums unterstützt. Es nimmt die Rechte und Pflichten des Konsultorenkollegiums wahr. Wenn der Bischofsstuhl nicht besetzt ist, leitet das Domkapitel die Diözese, bestimmt den Diözesanadministrator und wählt den künftigen Bischof. Dafür erstellt das Domkapitel zunächst eine Liste mit möglichen Kandidaten und schickt sie an den Nuntius, den diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhls in Deutschland. Dieser gibt die Liste nach einer ersten Prüfung an den Vatikan weiter. Der Heilige Stuhl schickt die sogenannte „Terna“, eine Liste mit drei Kandidaten, nach Osnabrück zurück, aus denen die Mitglieder des Domkapitels in freier, gleicher und geheimer Wahl einen neuen Bischof wählen.
Im Bistum Osnabrück gibt es neben Weihbischof Wübbe als Domdechant (Vorsitzender) sechs residierende und zwei nichtresidierende Domkapitulare.
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Der Diözesanadministrator hat, solange der Bischofsstuhl im Bistum nicht besetzt ist, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof. Mit Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt, ist aber in seinen Befugnissen insoweit eingeschränkt, als er keine Entscheidungen treffen darf, die den nächsten Bischof binden oder in seiner Amtsführung hindern. Es gilt der Grundsatz „Sede vacante nihil innovetur“ (Während der Bischofsstuhl leer ist, darf nichts verändert werden). Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Administrator keine neuen Pfarrer ernennen darf.
Die Befugnisse des Diözesanadministrators sind am ehesten vergleichbar mit denen einer geschäftsführenden Regierung nach einer Bundestags- oder Landtagswahl. Bis zur Bildung einer neuen Regierung führt die alte Regierung die Amtsgeschäfte fort, hat sich aber bei längerfristig wirksamen Entscheidungen in strikter Zurückhaltung zu üben.
Nach dem Rücktritt von Bischof Franz-Josef Bode hat das Osnabrücker Domkapitel Weihbischof Johannes Wübbe zum Diözesanadministrator gewählt. Zum Ständigen Vertreter ernannte Weihbischof Wübbe den bisherigen Generalvikar Ulrich Beckwermert. Der Ständige Vertreter ist in erster Linie für die Leitung der Bistumsverwaltung zuständig.
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Weihbischof Johannes Wübbe und Offizial Dominik Kitta OPraem (der Leiter des Kirchengerichts) behalten auch nach dem Rücktritt von Bischof Franz-Josef Bode alle ihre Vollmachten und Befugnisse. Der Offizial bedarf nach Amtsantritt eines neuen Bischofs dessen Bestätigung im Amt.
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Der Generalvikar leitet die bischöfliche Verwaltung. Mit der Emeritierung des Bischofs, also dem Beginn der Sedisvakanz, erlischt sein Amt. Der Diözesanadministrator kann aber für die Dauer seiner Amtszeit einen Priester als sogenannten Ständigen Vertreter zur Ausübung der Leitung der Verwaltung bevollmächtigen. Im Bistum Osnabrück wurde der bisherige Generalvikar Ulrich Beckwermert zum Ständigen Vertreter ernannt.
Die Beratungsgremien des Bischofs wie der Priesterrat und der Gemeinsame Rat hören auf zu bestehen. Die Neuerrichtung obliegt dem neuen Bischof. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat und der Kirchensteuerrat bestehen während der Sedisvakanz weiter.