Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht: Aussetzen des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird für das Schuljahr 2023/24 ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht den Schulen, den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht konfessionell-kooperativ ohne die ansonsten erforderliche Genehmigung einzurichten oder auszuweiten.
Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Katholische Büro Niedersachsen haben erklärt, dass der Religionsunterricht im Schuljahr 2023/24 zwecks Entlastung der Schulen ausnahmsweise ohne die Herstellung des Einvernehmens mit den Kirchen im Einzelfall konfessionell-kooperativ erteilt werden kann.
Das bisherige Genehmigungsverfahren nach Abschnitt 4.5.1 für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird auf Erlass des Kultusministeriums im Schuljahr 2023/24 ausgesetzt und durch eine formlose Mitteilung der Schulen über die Anzahl der Lerngruppen und die betroffenen Schuljahrgänge an das zuständige RLSB ersetzt.
Die Vorgaben für einen erlasskonformen, konfessionell-kooperativen Religionsunterricht sind unabhängig vom Antragsverfahren! Damit an einer Schule Religionsunterricht in einem Jahrgang in konfessionell-kooperativer Form erfolgen kann, muss/müssen
a. eine Zustimmung des Schulvorstands erfolgen,
b. eine Zustimmung in der Fachkonferenz/Fachgruppe erfolgen, wobei die Mehrheitskonfession, die Minderheitskonfession nicht überstimmen darf,
c. Religionslehrkräfte beider Konfessionen an der Schule tätig sein und
d. ein schuleigenes Curriculum für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht vorliegen.
Bei der Erstellung der Schulcurricula, bei Fragen und/oder Schwierigkeiten können Sie sich an die Fachberater:innen des Landes über das Portal B&U wenden oder an Ihre zuständige Schulabteilung. Beide Institutionen helfen und unterstützen gerne.
Den Erlass können Sie HIER herunterladen.