Was ist ein Diözesanadministrator und welche Befugnisse hat er?
Der Diözesanadministrator hat, solange der Bischofsstuhl im Bistum nicht besetzt ist, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof. Mit Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt, ist aber in seinen Befugnissen insoweit eingeschränkt, als er keine Entscheidungen treffen darf, die den nächsten Bischof binden oder in seiner Amtsführung hindern. Es gilt der Grundsatz „Sede vacante nihil innovetur“ (Während der Bischofsstuhl leer ist, darf nichts verändert werden). Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Administrator keine neuen Pfarrer ernennen darf.
Die Befugnisse des Diözesanadministrators sind am ehesten vergleichbar mit denen einer geschäftsführenden Regierung nach einer Bundestags- oder Landtagswahl. Bis zur Bildung einer neuen Regierung führt die alte Regierung die Amtsgeschäfte fort, hat sich aber bei längerfristig wirksamen Entscheidungen in strikter Zurückhaltung zu üben.
Nach dem Rücktritt von Bischof Franz-Josef Bode hat das Osnabrücker Domkapitel Weihbischof Johannes Wübbe zum Diözesanadministrator gewählt. Zum Ständigen Vertreter ernannte Weihbischof Wübbe den bisherigen Generalvikar Ulrich Beckwermert. Der Ständige Vertreter ist in erster Linie für die Leitung der Bistumsverwaltung zuständig.