Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der großen Kirchen. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem grundgesetzlich verankerten Recht Gebrauch:
- die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche,
- die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften,
- das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
- einige Freireligiöse Gemeinden,
- die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.
Die Einnahmen aus der Kirchensteuer stehen dem Bistum zu, in dem der jeweilige Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat.