Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kirchenfinanzierung
Was ist die Kirchensteuer? Und wer muss sie bezahlen? Was versteht man unter Staatsleistungen? Was ist der Bischöfliche Stuhl? Und wie hoch sind die Einnahmen uns Ausgaben im Bistum Osnabrück?
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kirchenfinanzierung. Ein noch umfangreicheres Dossier zum Thema gibt es auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz.
Allgemeine Fragen zur Kirchenfinanzierung
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Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzgrundlage. Die katholische Kirche finanziert sich überwiegend aus der Kirchensteuer. Jedes der 27 (Erz-)Bistümer erhält die Kirchensteuer seiner Gläubigen. In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und sogenannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Ordensgemeinschaften erhalten in der Regel keine Kirchensteuermittel. Sie finanzieren sich und ihr Engagement im religiösen und sozialen Bereich im Wesentlichen durch ihre Arbeit und Spenden. Die genaue Finanzierung des Bistums Osnabrück können Sie hier in den Finanzberichten nachlesen.
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Ja, auch Nichtmitglieder profitieren von kirchlichen Leistungen, beispielsweise wenn sie ihr Kind bei einer kirchlichen Kita anmelden, wenn sie die Leistungen einer kirchlichen Sozialstation in Anspruch nehmen, in einem kirchlichen Krankenhaus behandelt werden oder eine kirchliche Beratungsstelle aufsuchen. Wofür genau die Kirche im Bistum Osnabrück Geld ausgibt, können Sie hier nachlesen.
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Laut Bilanz 2024 beläuft sich das Vermögen des Bistums auf etwas mehr als 338,12 Millionen Euro. Darin enthalten sind unter anderem Wohn- und Geschäftsimmobilien in Höhe von etwa 94 Millionen Euro und Finanzanlagen in Höhe von knapp 208 Millionen Euro. Weitere Informationen dazu sind im aktuellen Finanzbericht zu finden.
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Das Bistum Osnabrück achtet bei der Geldanlage darauf, ethische Standards zu erfüllen. So orientieren sich die Anlagen an den ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance). Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht in Waffen, Kinderarbeit oder umweltschädliche Branchen investiert wird.
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Rund 211 Millionen Euro stehen dem Bistum im Jahr 2026 insgesamt zur Verfügung. Etwa 85 Prozent dieser Summe stammen aus Kirchensteuern. Weitere Einnahmen stammen zum Beispiel aus Spenden und aus den Rücklagen.
Der größte Ausgabenposten ist mit 67 Millionen Euro die Zuweisungen an die Kirchengemeinden. Diese umfassen neben den laufenden Zuweisungen und Zuweisungen für Investitionen insbesondere auch die Personalaufwendungen für das pastorale Personal. Das Bistum Osnabrück gibt außerdem für den Soziale Dienste 33 Millionen Euro sowie für den Bereich Bildung, Kunst, Medien 34 Millionen Euro aus. Weitere Gelder fließen zum Beispiel in Verwaltungsaufgaben, Gottesdienste und Seelsorge, sowie weltkirchliche Aufgaben.
Ausführliche Informationen gibt es hier!
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Der Haushalt des Bistums Osnabrück wird vom Kirchensteuerrat beschlossen. Dieses Gremium besteht vor allem aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den örtlichen Kirchenvorständen gewählt werden. Es überwacht auch die Durchführung des Haushalts und stellt den Jahresabschluss fest. Zudem wird der Jahresabschluss von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
Der Jahresabschluss des Bischöflichen Stuhls wird von der Finanzverwaltung im Bischöflichen Generalvikariat aufgestellt, von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der internen Revision geprüft und vom Diözesan-Vermögensverwaltungsrat kontrolliert. Nach Vorlage und Beratung im Kirchensteuerrat wird der Jahresabschluss dem Bischof zur endgültigen Feststellung vorgelegt.
Der Jahresabschluss des Domkapitels wird von der Finanzverwaltung im Bischöflichen Generalvikariat aufgestellt und von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Nach Vorlage und Beratung im Kirchensteuerrat wird der Jahresabschluss dem Domkapitel zur endgültigen Feststellung vorgelegt.
Die Jahresabschlüsse aller drei Körperschaften werden jährlich im Herbst in einem gemeinsamen Finanzbericht veröffentlicht. Informationen zum aktuellen Finanzbericht finden Sie hier!
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In der kirchlichen Vermögensverwaltung ist der Begriff des „Bischöflichen Stuhls“ eine Bezeichnung für eine juristische Person, welche als Vermögensträger fungiert. Der Bischöfliche Stuhl ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger jenes Vermögens, das dem Bischof seit der Gründung des Bistums zur Finanzierung seiner Aufgaben zur Verfügung steht.
Die Bezeichnung resultiert aus der Bindung des Vermögens an Amt und Aufgaben des Bischofs. Im Laufe der Jahrhunderte veränderte sich – u. a. aufgrund sich verändernder Strukturen in Kirche und Gesellschaft – auch die Ausrichtung des Bischöflichen Stuhls zu Osnabrück. In den Fokus genommen wurden spätestens seit dem 19. Jahrhundert in erster Linie sozial-karitative Aufgaben und Projekte. So ist der Bischöfliche Stuhl zu Osnabrück heute im Wesentlichen Träger von Krankenhäusern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, der Altenhilfe und der Betreuung von Obdachlosen. Mehr über die Vermögensverhältnisse des Bischöflichen Stuhls im Bistum Osnabrück lesen Sie hier!
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Da die Kirche durch ihren Dienst für Gott und an den Menschen zugleich auch gesellschaftsdienliche Aufgaben wahrnimmt, empfängt sie von alters her näher bestimmte Leistungen des Staates. Der Begriff Staatsleistungen untergliedert sich herkömmlich in direkte, also unmittelbare oder positive Staatsleistungen (Dotationen, Subventionen) sowie in indirekte, also mittelbare oder negative Staatsleistungen (Gewährleistung individueller Religions- sowie korporativer Kirchenfreiheit, Gewährung abgabenrechtlicher Vergünstigungen).
Ein umfangreiches Glossar zum Thema Staatsleistungen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz.
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Die Kirchen erhalten für die Erfüllung von Aufgaben, die sie im sozial-caritativen Bereich erbringen, öffentliche Mittel. Sie werden dabei nicht besser gestellt als jeder andere private Leistungserbringer auf diesem Gebiet. Das gilt z.B. für kirchliche Krankenhäuser, Jugendarbeit, Kindergärten, kirchliche Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Es handelt sich oft um Leistungen, die – wie z. B. in der Krankenpflege und im Bildungswesen – die Kirchen schon vor Jahrhunderten entwickelt und seitdem angeboten haben, bevor sie der Staat seinerseits als teilweise eigene Aufgabe übernommen hat.
Darüber hinaus erhält die Kirche aufgrund historischer Verträge Entschädigungen für abgetretene Gebiete und Zuschüsse für verschiedene Verwaltungs- und Personalausgaben.
Ein umfangreiches Glossar zum Thema Staatsleistungen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz.
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Das Bistum ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist eine rechtsfähige, durch Hoheitsakt gegründete Organisation, die öffentliche Aufgaben selbstständig wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich verfasst, steht unter staatlicher Aufsicht und kann Satzungen erlassen. Sie hat damit einen ähnlichen Status, wie Gemeinden, Kammern (IHK, Handwerk), Hochschulen und Sozialversicherungsträger. Für diese KöR gelten bestimmte Steuergesetze: beispielsweise müssen sie keine Ertrags- und Umsatzsteuern zahlen. Das gilt für die Kirchen ebenso wie für alle entsprechend verfassten Institutionen.
Fragen zur Konsolidierung
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Konsolidierung heißt im Zusammenhang mit der Haushalts- und Finanzlage des Bistums, dass zum einen bilanziell bereits festgestellte Defizite perspektivisch ausgeglichen werden müssen und dass zum anderen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf Dauer wieder ins Gleichgewicht gebracht werden müssen. Zuletzt waren die jährlichen Ausgaben des Bistums mehrmals in Folge höher als die Einnahmen.
Die Konsolidierung ist Teil eines umfassenden Transformationsprozesses im Bistum Osnabrück, mit dem sich das Bistum angesichts sinkender Kirchenmitgliedszahlen und sich verändernder Bedürfnisse der Kirchenmitglieder inhaltlich-strategisch auf die Zukunft ausrichtet.
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Die Kosten für Personal und Gebäudeunterhalt steigen, während die Kirchensteuereinnahmen laut wissenschaftlicher Prognosen tendenziell stagnieren. Ohne Konsolidierungsmaßnahmen würde sich die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben im Bistum immer weiter öffnen. Bereits aufgelaufene Defizite in der Bistumsbilanz führen zu zusätzlichem Konsolidierungsdruck.
Hauptgrund für die bereits im Jahr 2021 festgestellten bilanziellen Defizite sind Deckungslücken bei Pensionsrückstellungen, zu denen das Bistum gesetzlich verpflichtet ist. Aber auch gesamtgesellschaftliche Krisen, die jahrelang schwierige Entwicklung am Kapitalmarkt und der weiter zu erwartende Rückgang der Kirchenmitgliederzahlen sind wichtige Faktoren, die die Finanzlage beeinflussen.
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Grundsätzlich müssen alle Bereiche ihren Beitrag zur Konsolidierung leisten. Derzeit werden Einsparungen vorrangig dort herbeigeführt, wo das Bistum unterstützend staatliche Aufgaben übernimmt, die bislang nicht ausreichend refinanziert sind. Das gilt insbesondere im Bereich der Schulen und Kitas sowie für Teile des kirchlichen Beratungsangebots. Darüber hinaus werden bestehende Aufgaben und Strukturen in der Bistumsverwaltung sowie in den Kirchengemeinden überprüft. Da die Kosten für das pastorale und sonstige Personal des Bistums den größten Anteil am Gesamthaushalt haben, muss hier perspektivisch auch die höchste Summe eingespart werden.
An den Entscheidungsprozessen, wo wieviel genau gespart werden muss, sind im Bistum Osnabrück neben der Bistumsleitung auch die diözesanen Gremien beteiligt.
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Das Bistum Osnabrück verfügt über Immobilien und Grundbesitz – wie auch die einzelnen Gemeinden selbst. Ein großer Teil dieses Besitzes wird vom Bistum selbst genutzt, wie die Häuser der Bistumsverwaltung. Andere Gebäude hat das Bistum zum Beispiel der Schulstiftung im Bistum oder karitativen Einrichtungen zur Nutzung überlassen.
Darüber hinaus gilt, dass das Bistum mit Einnahmen aus dem Immobilienmanagement rechnet, um seine laufenden Aufgaben zu finanzieren. Bei einem Verkauf von Immobilien und Grundstücken, könnte nur einmal ein Erlös verbucht werden. Für die Zukunft wären diese Grundwerte dann verloren.
In Einzelfällen hat das Bistum trotzdem schon Immobilien verkauft, wie das Gut Hange im Jahr 2025.
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Ja. Wissenschaftliche Prognosen für das Bistum Osnabrück haben ergeben, dass die Einnahmen aus der Kirchensteuer im Zeitraum bis 2040 zwar in etwa gleich bleiben, die Ausgaben durch Inflation und andere Faktoren aber stark ansteigen. Auch wenn sich die Einnahmesituation in einzelnen Jahren anders darstellen kann, ist dieser Trend doch deutlich zu sehen. Deshalb hält das Bistum am Konsolidierungskurs fest.
Fragen zur Kirchensteuer
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Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Finanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Für den Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter bezahlen die Kirchen Gebühren an den Staat, der für diese Dienstleistung zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens erhält. In Bayern wird die Kircheneinkommensteuer durch eigene Kirchensteuerämter festgesetzt und erhoben.
Ein erklärendes Video zum Thema Kirchensteuer gibt es hier!
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Das deutsche Kirchensteuersystem ist gerecht. Die Anbindung an das deutsche Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass jeder nur so viel bezahlt, wie es seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.
Die Kirche bewahrt ihre Unabhängigkeit. Es gibt grundsätzlich keine wirtschaftlich mächtigen Geldgeber, die maßgeblichen Einfluss auf kirchliche Entscheidungen nehmen können.
Die Anlehnung an das staatliche Steuersystem gewährt eine weitgehende Planungssicherheit. Im Vergleich zu der Unsicherheit des Eingangs sowie der Höhe von Spenden bietet dieses System eine nachhaltige Berechenbarkeit.
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Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der großen Kirchen. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem grundgesetzlich verankerten Recht Gebrauch:
- die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche,
- die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften,
- das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
- einige Freireligiöse Gemeinden,
- die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.
Die Einnahmen aus der Kirchensteuer stehen dem Bistum zu, in dem der jeweilige Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat.
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Die Höhe des Kirchensteueraufkommens ist maßgeblich abhängig von der Zahl der Beschäftigten und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Im Jahr 2025 wurden von den kirchensteuerpflichtigen Katholiken im Bundesgebiet insgesamt rund 6,7 Milliarden Euro Kirchensteuern bezahlt.
Im Bistum Osnabrück werden im Jahr 2026 rund 179 Millionen Euro Kirchensteuer erhoben. Dieser Betrag entspricht etwa 85 Prozent der Einnahmen des Bistumshaushalts. Insgesamt umfasste der Haushalt im Jahr 2026 rund 211 Millionen Euro. Weitere Informationen dazu gibt es hier.
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Die Bistümer dürfen nur diejenigen Personen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen drei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft (begründet durch die Taufe), der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kirchenmitglieds sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit, die grundsätzlich daran gemessen wird, dass die Pflicht zur Zahlung einer staatlichen Steuer besteht (vor allem Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer). In Deutschland zahlen im Wesentlichen nur Kirchenmitglieder Kirchensteuern, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.
In bestimmten Lebenssituationen – etwa bei Verlust des Arbeitsplatzes, oder wenn einem Unternehmer besondere Steuerpflichten entstehen – kann ein Teil der Kirchensteuer erlassen werden. Dafür ist ein formloser Antrag auf Erlass bei der Abteilung Finanzen des Bistums Osnabrück einzureichen.
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Ja, denn tatsächlich zahlt nur gut ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Rund 37 Prozent der Katholiken zahlen ca. 97 Prozent des Kirchensteueraufkommens. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist grundsätzlich auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, meistens auch Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute. Eine Ausnahme bilden – mancherorts – Allgemeine Kirchgelder, die von den Kirchengemeinden erhoben werden, aber nur Kleinstbeträge ausmachen.
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Wesentliche Entscheidungen über die Verwendung der Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein verfügungsberechtigt.
Dieses Gremium ist im Bistum Osnabrück der Kirchensteuerrat. Dieser setzt sich vor allem zusammen aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den örtlichen Kirchenvorständen gewählt werden. Der Kirchensteuerrat beschließt den Haushalt des Bistums Osnabrück und überwacht dessen Durchführung.
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Ein Großteil der Kirchensteuer, die jährlich in den Bistumshaushalt einfließt, wird für Ausgaben in Seelsorge und Caritas, Beratung und Lebenshilfe sowie Bildung und Kultur verwendet. Rund 211 Millionen Euro umfasst der Haushalt des Bistums Osnabrück für das Jahr 2026.
Der größte Ausgabenposten ist mit 67 Millionen Euro die Zuweisungen an die Kirchengemeinden. Diese umfassen neben den laufenden Zuweisungen und Zuweisungen für Investitionen insbesondere auch die Personalaufwendungen für das pastorale Personal. Das Bistum Osnabrück gibt außerdem für den Soziale Dienste 33 Millionen Euro sowie für den Bereich Bildung, Kunst, Medien 34 Millionen Euro aus. Weitere Gelder fließen zum Beispiel in Verwaltungsaufgaben, Gottesdienste und Seelsorge, sowie weltkirchliche Aufgaben.
Ausführliche Informationen gibt es hier!
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Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der leistungsstarke Personen wohnen, mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose und Geringverdiener wohnen, die nur wenig zur finanziellen Sicherstellung ortskirchlicher Aufgaben beitragen können. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach sachgerechten, allgemeingültigen Schlüsseln nach Vorgaben des Kirchensteuerrates garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.