Sexualisierte Gewalt als Arbeitsunfall

Am 25. April 2022 hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter anderem die Deutsche Bischofskonferenz über eine mögliche Pflicht der (Erz-)Bistümer zur Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt als Arbeitsunfall informiert. Insbesondere Missbrauch gegenüber ehrenamtlich tätigen Personen wie z. B. Messdienern könnte unter den Versicherungsschutz fallen.

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern und Vertreterinnen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie der Deutschen Bischofskonferenz, des Deutschen Caritasverbandes, der Deutschen Ordensobernkonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Diakonie sowie der Betroffenenvertretungen der katholischen und evangelischen Kirche hat ein Verfahren für die Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt als möglicher Arbeitsunfall abgestimmt. Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie hier.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Fälle sexuellen Missbrauchs, welche möglicherweise die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllen, an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Dies trifft auch auf die (Erz-)Bistümer als Arbeitgeber zu. Die Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, führt die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft durch.

Auch Betroffene, die von der Kirche bereits Zahlungen in Anerkennung ihres Leids erhalten haben, können ihren diesbezüglichen Anspruch prüfen lassen. Das Bistum Osnabrück hat alle ihm bekannten Personen angeschrieben, die als Betroffene eines sexuellen Übergriffs die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erfüllen, um sie über die Möglichkeit zur Meldung ihres Falls als Arbeitsunfall zu informieren. Weitere Betroffene können sich darüber hinaus jederzeit an die unabhängigen Ansprechpersonen im Bistum wenden.