Die Bistümer dürfen nur diejenigen Personen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen drei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft (begründet durch die Taufe), der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kirchenmitglieds sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit, die grundsätzlich daran gemessen wird, dass die Pflicht zur Zahlung einer staatlichen Steuer […]